Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) – was ist zu beachten?
Immer noch werden in Deutschland für Heizung und Warmwasserbereitung überwiegend fossile Energieträger genutzt. Die Wärmeversorgung verursacht damit hierzulande fast ein Viertel der gesamten CO2-Emissionen.
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) soll hier umlenken. Um die Emission von Treibhausgasen zu reduzieren und Wärme umweltfreundlicher zu produzieren, sollen der Einsatz von Erneuerbaren Energien gesteigert und Maßnahmen zur effizienteren Energienutzung vorangebracht werden.
Das Gesetz verpflichtet Immobilieneigentümer, nach Austausch oder einem nachträglichen Einbau einer Heizungsanlage mindestens 15 Prozent des Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken. Alternativ kann auch der Wärmeenergiebedarf um mindestens 15 Prozent reduziert werden.
Für wen gilt das EWärmeG?
Das EWärmeG ist ein Landesgesetz von Baden Württemberg. Es geht deutlich über das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz des Bundes hinaus und bezieht auch Altbauten und Bestandsgebäude, die bis zum 1. Januar 2009 errichtet wurden, in die Erfüllungspflicht mit ein. Seit 2010 müssen Eigentümer demnach bei einem Austausch der Heizungsanlage dafür sorgen, dass zukünftig mindestens 15 Prozent der Wärme mit Erneuerbaren Energien erzeugt werden oder der Gesamtwärmebedarf durch gezielte Maßnahmen um 15 Prozent reduziert wird. Für Etagenheizungen gelten diese Auflagen nicht.
Das EWärmeG greift immer dann, wenn eine Heizungsanlage ausgetauscht wird. Der Nachweis über die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen muss gegenüber der zuständigen Behörde innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Heizungsanlage nachgewiesen werden. Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Nutzungs- oder Nachweispflichten gelten als Ordnungswidrigkeiten und können Geldbußen bis zu einhunderttausend Euro nach sich ziehen.
badenova unterstützt Sie beim Nachweis gegenüber der zuständigen Behörde gern mit einem Erfüllungsnachweis.
Gibt es Ausnahmen zur Erfüllungspflicht?
Das EWärmeG gilt grundsätzlich für alle Wohn- und Nichtwohngebäude. Allerdings gibt es Ausnahmen. So sind Wohngebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Wohnfläche ebenso vom EWärmeG ausgenommen wie Nichtwohngebäude, deren nutzbare Fläche weniger als 50 Quadratmeter beträgt. Gleiches gilt für Wohngebäude, die weniger als vier Monate im Jahr genutzt werden oder deren Energieverbrauch geringer ist als ein Viertel des bei ganzjähriger Nutzung zu erwartenden Energieverbrauchs.
Auch Gebäude, bei denen die Erfüllung des EWärmeG aus baulichen oder technischen Gründen unmöglich ist oder dem Denkmalschutz entgegensteht, sind von Erfüllungspflicht befreit. Ebenso verhält es sich, wenn der Eigentümer bereits in der Vergangenheit umfangreichere Maßnahmen zugunsten Erneuerbarer Energien oder zur Reduzierung des Energiebedarfs durchgeführt hat.
Darüber hinaus können bereits durchgeführte klimafreundliche Maßnahmen zur Erfüllung der EWärmeG-Vorgaben angerechnet werden. Dazu zählen z. B. bestehende Solarthermieanlagen und Photovoltaikanlagen oder eine sehr gute Wärmedämmung. Die entsprechenden Maßnahmen müssen nach Austausch der Heizungsanlage gegenüber der unteren Baurechtsbehörde nachgewiesen werden. Gerne unterstützen wir Sie dabei mit einem Erfüllungsnachweis.
Welche Erfüllungsoptionen gibt es?
Da die Vorgaben des EWärmeG technologieoffen sind, kann eine Vielzahl an Technologien genutzt werden, um die Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien zu erfüllen. Zusätzlich gibt es etliche Teilerfüllungsoptionen, die angerechnet werden können. Alle Maßnahmen können nahezu beliebig miteinander kombiniert werden.
Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die möglichen Maßnahmen.
Einsatz Erneuerbarer Energien
- Betrieb einer Erdgas-Heizanlage mit mindestens 10 % Bioerdgas (wird als Teilerfüllungsoption nur mit maximal 10 % angerechnet und muss daher mit einer anderen Maßnahme kombiniert werden)
- Installation einer Solarthermieanlage zur Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung
- Einbau einer Holzpelletheizung oder Holzzentralheizung
- Installation einer Wärmepumpenheizung, die Umwelt- oder Abwärme nutzt
Baulicher Wärmeschutz
- Dämmung des Dachs oder der obersten Geschossdecke – erfüllt die EWärmeG-Vorgaben vollständig, wenn die Maßnahmen um mindestens 20 % effektiver sind als die Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV 2013)
- Dämmung der Außenwände – erfüllt bei bis zu viergeschossigen Gebäuden die EWärmeG-Vorgaben vollständig, wenn die Maßnahmen um mindestens 20 % effektiver sind als die Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV 2013)
- Dämmung der Kellerdecke oder der Bauteile, die das Gebäude gegen Erdreich, unbeheizte Kellerräume oder Außenluft begrenzen (wird als Teilerfüllungsoption nur mit maximal 10 % angerechnet und muss daher mit einer anderen Maßnahme kombiniert werden)
- Verschiedene Maßnahmen zur Dämmung der gesamte Gebäudehülle – die dabei einzuhaltenden Werte richten sich nach dem Alter des Gebäudes
Weitere Erfüllungsoptionen
- Einbau einer Brennstoffzellenheizung
- Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) ¬ je nach Größe und Leistung der Anlage zur vollständigen Erfüllung oder als Teilerfüllungsoption
- Anschluss an ein Wärmenetz, das mit mindestens 50 % Kraft-Wärme-Kopplung oder mindestens 15 % Erneuerbaren Energien oder Abwärme betrieben wird
- Photovoltaikanlage mit einer Leistung von mindestens 0,02 Kilowattpeak pro Quadratmeter Wohnfläche
Energetischer Sanierungsfahrplan
Mit der Erstellung eines gebäudeindividuellen energetischen Sanierungsfahrplans können die Vorgaben des EWärmeG zu 5 % abgedeckt werden.
Welche Erfüllungsoption ist die beste?
Eine Maßnahme, die für alle Gebäude gleichermaßen ideal ist, gibt es nicht. Denn die Effizienz bzw. Anrechnungsmöglichkeit der meisten Erfüllungsoptionen ist abhängig vom Zustand, der Größe und dem Alter des Gebäudes sowie vom Wärmebedarf der Bewohner.
Es empfiehlt sich daher, die für Ihre Immobilie beste Erfüllungsoption mit Unterstützung eines Energieberaters zu ermitteln. Eine Energieberatung oder ein Sanierungsfahrplan zeigen zudem maßgeschneiderte Möglichkeiten auf, wie Sie Ihre Energiekosten und CO2-Emissionen in Zukunft besonders wirtschaftlich senken können.
Nachfolgend finden Sie zwei Erfüllungsoptionen, die sich in vielen Fällen als günstig erwiesen haben.
Erfüllung der Vorgaben mit Bioerdgas plus Sanierungsfahrplan
Die Kombination aus der Nutzung von Bioerdgas und der Erstellung eines energetischen Sanierungsfahrplans ist eine besonders kostengünstige Möglichkeit, die Vorgaben des EWärmeG zu erfüllen. Dabei werden 10 Prozent der Richtlinien durch die Nutzung von Bioerdgas als Energieträger erfüllt. Wichtig: Der eingesetzte Energieträger muss einen Anteil von mindesten 10 % Bioerdgas aus Biomasse haben. Dies ist z. B. bei unserem Tarif Erdgas24 Bio10 der Fall. Da umweltfreundliches Bioerdgas auch in herkömmlichen Erdgas-Brennwertheizungen genutzt werden kann, muss die Heizung dafür nicht aufgerüstet werden.
Einmalige Zusatzkosten entstehen bei dieser Variante nur durch die Erstellung des Sanierungsfahrplans. Und diese werden durch staatliche Förderung noch einmal deutlich reduziert.
Erfüllung der Vorgaben mit Solarthermie
Die Installation einer Solarthermieanlage ist vergleichsweise unkompliziert. Daher eignet sich Solarthermie in vielen Fällen gut, um die Anforderungen des EWärmeG ganz oder teilweise abzudecken.
bei Ein- oder Zweifamilienhäusern ist für die vollständige Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben eine Kollektorfläche von 0,07 Quadratmeter pro Quadratmeter Wohnfläche erforderlich. Bei Mehrfamilienhäusern gilt das EWärmeG bei einer Kollektorfläche von 0,06 Quadratmetern pro Quadratmeter Wohnfläche als erfüllt. Da Solarthermieanlagen dieser Größe in der Regel mehr Wärmeenergie produzieren, als für die Warmwasserproduktion benötigt wird, bietet sich die Installation einer Solarthermieanlage mit Heizungsunterstützung an.
Kleinere Solarthermieanlagen können zur Teilerfüllung des EWärmeG genutzt werden. Hier bietet sich z. B. eine Kombination mit einem energetischen Sanierungsfahrplan zur vollständigen Erfüllung an.
Erfüllungsnachweis
Innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Heizungsanlage müssen Sie gegenüber der zuständigen unteren Baurechtsbehörde nachweisen, dass Ihr Gebäude die Vorgaben des EWärmeG erfüllt. Gerne unterstützen wir Sie dabei mit Erfüllungsnachweis.
Aber auch, wenn Sie eine Heizungssanierung erst planen, ist der Erfüllungsnachweis ein hilfreiches Instrument – z. B. wenn Sie in der Vergangenheit bereits Maßnahmen durchgeführt haben, die zur Erfüllung der EWärmeG-Vorgaben herangezogen werden können.
Mit dem Erfüllungsnachweis liefern wir Ihnen genaue Informationen und bestätigen Ihnen, wie hoch der Anteil des Wärmebedarfs ist, den Sie ggf. bereits mit erneuerbaren Energien decken oder mit wie viel Prozent Sie die gesetzlichen Anforderungen bereits durch Ersatzmaßnahmen erfüllen. Darüber hinaus zeigt Ihnen der Erfüllungsnachweis auf, durch welche zusätzliche Maßnahmen Sie auf die geforderten 15 Prozent kommen.
Ihre Vorteile mit dem Erfüllungsnachweis
- Nachweis, wieviel Prozent des EWärmeG bereits erfüllt ist
- ggf. Aufstellung weiterer Optionen zur Erfüllung des EWärmeG
- einfache Antragstellung
- Ergebnis liegt bereits nach zwei Wochen vor
- für Kunden der badenova: 349,00 €
- für alle anderen: 399,00 €